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Sozialrecht

Auf dem weiten Gebiet des Sozialrechts beraten wir Sie u.a. zu folgenden Themengebieten:

  • Arbeitslosengeld I
  • Arbeitslosengeld II - Hartz IV
  • Streitigkeit mit der Krankenversicherung
    • Pflichtmitgliedschaft
    • Versicherungsfreiheit
    • Gewährung von Leistungen
  • Streitigkeiten mit der Rentenversicherung
    • Altersrente
    • Erwerbsunfähigkeit
    • Berufsunfähigkeit
    • medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen für Hinterbliebene
  • Recht schwerbehinderter Menschen
    • Altersrente
    • Grad der Behinderung
    • Befreiungen (GEZ, Medikamente etc.)
    • Arbeitsplatzsicherung
  • Pflegerecht
  • Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung
  • Grundsicherung
  • Unterhaltsregress


Sie haben Fragen hierzu, dann rufen Sie uns gerne an.

aktuelle Rechtsprechung

Jobcenter muss Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen übernehmen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 11.12.2017 - L 11 AS 349/17 entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen übernehmen muss.

Einer Schülerin der gymnasialen Oberstufe, welche Grundssicherungsleistungen nach dem SGB II bezog, waren Kosen für die Anschaffung von Schulbüchern in Höhe von 135,65 € sowie eines grafikfähigen Taschenrechners in Höhe von 76,94 € entstanden und begehrte die Übernahme der Kosten vom Jobcenter als Zusatzleistungen zum Regelbedarf.

Grundsätzlich gewährt das Jobcenter für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zum 1. August eines jeden Jahres 70,00 € und zum 1. Februar eines jeden Jahres 30,00 €. Hierbei handelt es sich um eine Schulbedarfspauschale. Eine darüber hinausgehenden Mehrbedarf lehnte das Jobcenter.

Die Schülerin klagte und das Landessozialgericht hat sodann die Schulbuchkosten als Mehrbedarfsleistungen in analoger Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt. Die Kosten für die Schulbücher seien nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst  und müssten aus dem Regelbedarf bestritten werden. Dieser sehe jedoch nur Kosten für Bücher jeglicher Art in Höhe von ca. 3,00 € vor, mithin würden hiervon weniger als ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt. Das das SGB II hierfür auch ansonsten keien auskömmlichen Leistunge vorsehe, stelle dies ein planwidrige Regelungslücke dar. DIese Lücke sei für Einmalbedarfe wie Schülbücher über eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zu schließen.

Der grafikfähige Taschenrechner sei jedoch von der Schulbedarfspauschale gedeckt. Dieser müssen auch nicht in jedem Schuljahr neu angeschafft werden, die Pauschale hierfür sei auskömmlich.