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Zahnarzthaftung

Auf dieser Seite informieren wir Sie über die Besonderheiten im Zahnarzthaftungsrecht sowie über die diesbezügliche aktuelle Rechtsprechung.

Nachbesserung bei fehlerhafter Zahnprothese

Bei der Eingliederung von prothetischem Zahnersatz und Zahnkronen kommt es nicht selten vor, dass dem Zahnarzt trotz äußerster Präzision der einwandfreie und passgenaue Sitz des Zahnersatzes nicht immer auf Anhieb gelingt. In einem solchen Fall steht dem Patienten grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht zu. Ebenso kann sich der Zahnarzt auf sein Nachbesserungsrecht berufen. Dies bedeutet, dass er vom Patienten verlangen kann, dass dieser sich zur Korrektur der Prothetik nochmals in der Praxis einfinden muss.

Bei komplexen prothetischen Versorgungen , bei denen z.B. Ober- und Unterkiefer betroffen sind oder bei einer Vielzahl von geschädigten Zähnen, ist es dem Patienten zumutbar, dass der Zahnarzt die Prothetik in mehreren Terminen nachbessert und anpasst. Unter Umständen ist dem Patienten im Rahmen des Nachbesserungsrechtes des Zahnarztes sogar die Neuanfertigung der Prothetik zuzumuten (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 21.01.2008 - 4 W 28/08).

Zwar ist der Patient berechtigt, den Behandlungsvertrag aufgrund eines wichtiges Grundes jederzeit zu kündigen, wenn er das Vertrauen in den behandelnden Zahnarzt verloren hat. Verweigert ein Patient jedoch die vom Zahnarzt angebotene Nachbesserung der Prothetik ohne triftigen Grund, könnten etwaige Schadeneratz- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten entfallen, ggf. bleibt der Patient sogar weiter verpflichtet, die Zahnarztrechnung vollständig zu begleichen. Die Entscheidung darüber, ob dem Patienten eine erforderliche Nachbehandlung zumutbar ist bzw. ob ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, hat sich jedoch immer an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.